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AGB

I. Kaufgegenstand:

 

Der Kaufantrag gilt für den Kaufgegenstand in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung. Bei Neugeräten/Neuwaren sind serienmäßige Abweichungen in Form von Konstruktion zulässig, sofern keine dem Käufer unzumutbare Abweichung vorliegt und sich hierdurch keine steuerlichen oder versicherungsmäßigen Abweichungen ergeben.

II. Erfüllung:

Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf ) Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er den Kaufgegenstand ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer den Kaufgegenstand übernommen hat. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers laut III/1. – Die Abholfrist beträgt 10 Tage. Wird der Kaufgegenstand verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden. Ändert sich die Vermögenslage des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages und gibt der Käufer keine geeignete Sicherstellung, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als eine derartige Veränderung der Vermögenslage gilt insbesondere das Bekannt werden von Exekutionen bzw. gerichtlichen Pfändungen, soweit nicht der Käufer nachweislich den Verkäufer vor Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hingewiesen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisherigen Manipulationsspesen dem Käufer in Rechnung zu stellen.

III. Übernahmebedingungen:

Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Auftraggeber hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist gehen alle Gefahren auf den Käufer über. Den Verkäufer trifft allerdings keine Verwahrungsverpflichtung, sondern ist er bei Verzug des Käufers mit der Abholung auch berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Käufers zu hinterlegen oder bei einem Dritten einstellen zu lassen. Für sämtliche damit zusammenhängenden Kosten wie Verwahrungskosten und Manipulationskosten haftet der Käufer.

IV. Kaufpreis:

Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital verrechnet. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.

V. Rücktritt:

Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich der Verzinsung in Höhe von 5 (fünf ) Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 (acht) Tagen an den Käufer rück zu erstatten und kann keine Kosten verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen. Hinsichtlich der Stornogebühr wird ausdrücklich der Verzicht auf die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes vereinbart. Der Verkäufer kann neben der Stornogebühr auch (ergänzend) Schadenersatz begehren. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass dann, wenn er sich in Verzug befindet und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt bereits schriftlich dem Käufer mitgeteilt hat, der Verkäufer berechtigt ist, auch ohne vorherige Anmeldung den Kaufgegenstand beim Käufer oder einem Dritten abzuholen. Hat bei Verbrauchergeschäften der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen einer Woche zurücktreten. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

VI. Ersatzlieferung:

Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seine Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand binnen 4 Wochen ab der neuerlichen Lieferwunschäußerung des Käufers zu liefern.

VII. Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten:

Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom Käufer auf seine Kosten gegen die bezeichneten Risiken zu versichern. Soweit von irgendjemand anderem auf den/die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand/-gegenstände gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer sofort zu verständigen. Handelt es sich beim Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so bleiben alle vom Verkäufer gelieferten Kaufgegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme der Kaufgegenstände des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn er dieses ausdrücklich schriftlich erklärt.

VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen:

Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben.

IX. Gewährleistung:

In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der Kaufgegenstände durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Der Verkäufer übernimmt bei allen Kaufgegenständen die Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit aufweist, nur im Rahmen der vom Erzeugerwerk oder dessen österreichischem Generalvertreter geleisteten Garantie mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:


a) Gewähr wird für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferung an den ersten Käufer geleistet. Der Verkäufer kann wählen, ob er im Rahmen der Gewährleistung einen vorliegenden Mangel repariert oder die schadhaften Teile ersetzt.


b) Alle Gewährleistungsarbeiten dürfen, soweit diese nicht gemäß AGB vom Verkäufer durchgeführt werden, nur von autorisierten Händlern durchgeführt werden. Ersetzt werden nur solche Teile, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Arbeit aufweisen, oder solche, die durch einen gewährleistungspflichtigen Mangel trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigt wurden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.


c) Die Gewährleistung erstreckt sich weder auf laufende Wartungs- bzw. Einstellarbeiten noch auf den Aufwand, die durch den Austausch oder die Instandsetzung von Teilen, die durch natürlichen Verschleiß oder Alterung schadhaft geworden sind, z. B. Reifen, Schmier- und Kühlmittel, etc., weiters nicht auf Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.


d) Für die Sonderausstattung und Teile, die nicht vom Hersteller hergestellt werden – wie insbesondere Reifen, Batterien, etc. - gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.


e) Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn das Fahrzeug von einer nicht autorisierten Werkstätte oder durch Einbau von Nicht-Original-Teilen bearbeitet oder verändert worden ist. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen ferner, wenn der Käufer die Vorschrift des Erzeugerwerkes für die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung nicht befolgt, etwaige angebrachte Plomben entfernt hat und insbesondere die gemäß der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungsdienste nicht ordnungsgemäß, d. h. rechtzeitig und bei einem autorisierten Händler, durchführen lässt.


f ) Für die Kaufgegenstände, die abnormen Bedingungen ausgesetzt sind, kann keine Gewährleistung geltend gemacht werden.


g) Durch den Einbau von Neuteilen im Rahmen der Gewährleistung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.


h) Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels dem Verkäufer oder einem autorisierten Händler das Auftreten des Mangels gemeldet und die Möglichkeit zur Behebung gegeben wird.


i) Sofern für Kaufgegenstände eine Fabrikgarantie besteht, hat der Käufer sich zuerst an den Hersteller bzw. Lieferanten zu wenden. Erst dann, wenn der Lieferant bzw. der Hersteller der Fabrikgarantie nicht nachkommt, haftet der Verkäufer im Rahmen der vertraglich bestimmten Gewährleistung.


j) Mängel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich unter Angabe von Lieferschein- oder Rechnungsnummer bekannt gegeben werden. Soweit Gewährleistungsansprüche von den Herstellern anerkannt werden, tritt der Verkäufer sie in voller Höhe an den Käufer ab. Für etwaige Folgeschäden, welche der Hersteller verursacht, kann grundsätzlich kein Ersatz
geleistet werden.


k) Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer des österreichischen Generalvertriebes gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. Der Verkäufer erfüllt alle Gewährleistungsansprüche des Käufers insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfung (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Auftraggeber rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Minderung und/oder unmittelbaren Schadens. Für gebrauchte Geräte wird keine Gewähr geleistet. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service und Teilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers.

X. Schadenersatz:

a) Schadenersatzansprüche – ausgenommen Produkthaftungsansprüche – sind ausgeschlossen, soweit der Verkäufer oder Personen, die für den Verkäufer Einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet haben.

 

b) Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, sind auch Produkthaftungsansprüche für Sachschäden ausgeschlossen.


c) Jedenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz eines sonstigen mittelbaren Schadens sowie für Monteurentsendungskosten Leihgeräte und Ähnliches, insbesondere im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen.


d) Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss betrifft auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen, Gewährleistungen, sowie Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensansprüche aus positiver Vertragsverletzung.

XI. Gerichtstand und Erfüllungsort ist 4910 Ried im Innkreis. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

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